Grenzen haftungsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten von AGB im Kauf und Werkvertragsrecht

 
 Autor:Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe  

 Der Begriff der Haftung, im allgemeinen definiert als Einstehenmüssen für eine Schuld, wird im Zivilrecht nicht einheitlich verwendet. So ist die Schadensersatzpflicht beispielsweise bei Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums eines anderen ebenso ein Fall der (sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden) Haftung wie die im Baurecht noch übliche Vertragsstrafe als Haftung für die Überschreitung der Fertigstellungsfrist eines Werkes. Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 01.01.2002 wird darüber hinaus der Begriff ,,Gewährleistung`` als Sammelbegriff für die dem Käufer / Besteller zustehenden Rechte zunehmend durch ,,Mängelhaftung`` ersetzt. Der vorliegende Artikel beschränkt sich auf die Haftung im Kauf- und Werkvertragsrecht außerhalb der Anwendbarkeit der gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wie beispielsweise bei der Verletzung von Schutz- und Nebenleistungspflichten. Erörtert wird dabei die Abdingbarkeit, d.h. das Abweichen von haftungsrechtlichen Regeln, durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Die Integration des früheren AGB-Gesetzes in das Schuldrecht des BGB führte teilweise zu einer Präzisierung und Erweiterung von Klauselverboten. So regelt § 309 Nr. 7 a BGB, dass eine Klausel stets unwirksam ist, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beinhaltet. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Schaden durch die Fahrlässigkeit des AGB-Verwenders entstanden ist oder durch eine fahrlässige bzw. vorsätzliche Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder eines beauftragten Dritten (sog. Erfüllungsgehilfe). Ebenso wenig kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung sonstiger Schäden wirksam ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 b BGB). Dies gilt auch für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen (siehe § 311 Abs. 2 BGB). So sind z. B. bei EDV-Verträgen Klauseln üblich, welche hinsichtlich der Löschung oder Zerstörung von Daten eine Begrenzung der Haftung auf den Wert des Datenträgers vorsehen, auf dem die verlorenen Daten gespeichert sind. Derartige Klauseln sind äußerst kritisch zu beurteilen und dürften oft einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 und 309 BGB nicht standhalten. Ferner ist vom AGB-Verwender zu beachten, dass das Verbot der Haftungsbegrenzung in den oben angeführten Fällen sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Somit ist in diesen Fällen eine klauselartige Begrenzung der Verjährungsfristen auf die im Kauf- und Werkvertragsrecht üblichen Fristen unzulässig. Es gelten vielmehr die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB genannten Höchstfristen von 30 Jahren, gerechnet ab dem Schaden auslösenden Ereignis. Einer genaueren Betrachtung bedarf die Frage, ob die Haftung für einen Schaden, der keine höchstrangigen Rechtsgüter, also Leben, Körper und Gesundheit, betrifft, bei einfacher Fahrlässigkeit durch AGB ausgeschlossen werden kann. Zwar ist dies prinzipiell möglich, da § 309 Nr. 7 b BGB nur ein Verbot des Haftungsausschlusses bei grober Fahrlässigkeit umfasst. Allerdings findet eine Freizeichnungsklausel für einfache Fahrlässigkeit ihre Schranken durch die Inhaltskontrolle von AGB (§ 307 BGB). Danach kann ein formularmäßiger Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen. Das ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig dann der Fall, wenn durch den Haftungsausschluss wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Mit anderen Worten: Sobald ein solcher Haftungsausschluss dazu führt, dass zentrale vertragliche Pflichten (,,Kardinalpflichten``) zugunsten des AGB-Verwenders ausgehöhlt werden, liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Eine entsprechende Klausel ist somit unwirksam. Gerade bei EDV-Leistungen, welche die Einrichtung von Programmen betreffen, die auch Datensicherungsroutine enthalten, wird daher ein Haftungsausschluss für eine fehlerhafte oder sonst ungenügende Datensicherung regelmäßig unwirksam sein, da angesichts der Wichtigkeit einer zuverlässigen Datensicherung meist davon auszugehen ist, dass die fehlerfreie Installation dieser Funktion im Rahmen von EDV-Leistungen vertragswesentlich ist. Die erwähnte Beschränkung der Haftung auf den Wert des Datenträgers ist angesichts des wirtschaftlichen Wertes, der in elektronisch gespeicherten Daten repräsentiert sein kann, in keiner Weise sachgerecht. Da kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem Wert des Datenträgers und dem Wert der gespeicherten Daten besteht, dürften derartige Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 und 309 BGB nicht standhalten. Allerdings wird es AGB-rechtlich zulässig sein, die Haftung bei Datenverlust auf den Aufwand zu beschränken, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des EDV-Nutzers wiederherzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel, die normalerweise mit einer Verpflichtung des Kunden zur eigenständigen Datensicherung verbunden sein wird, ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, der den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten regelt. Haftungsbegrenzungen sind daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelmäßig unwirksam, wenn die Klausel eine summenmäßige Haftungsbegrenzung darstellt, welche den vorhersehbaren Schaden nicht erreicht, einschließlich Wertverlust und eingetretenem Folgeschaden. Mithin ist die Begrenzung auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises ebenso unwirksam wie die summenmäßige Begrenzung, die ein Vielfaches des Entgelts ausmacht. Thematisch verwandt ist die Frage der klauselartigen Beschränkung von Rechten der anderen Vertragspartei, wenn der AGB-Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig eine Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Danach ist jeder Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Schulbeispiel einer derartigen fahrlässigen (Schutz-)Pflichtverletzung ist der Malermeister, der zwar ordnungsgemäß die Wände streicht, bei Erfüllung seiner werkvertraglichen Schuld jedoch durch seine Leiter wertvolles Eigentum des Bestellers beschädigt. Ist zu befürchten, dass der Malermeister bei seiner Arbeit zumindest fahrlässig weitere Gegenstände zerstört, so kann der Besteller die Fortführung der Arbeit ablehnen und statt dessen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine formularmäßige Klausel im Werkvertrag, die dieses Recht des Bestellers einschränkt, wäre unwirksam. Abschließend bleibt festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nach ihrer Eingliederung in das BGB nichts von ihrer Bedeutung verloren haben. Im Gegenteil wurde mit der Präzisierung und Klarstellung einiger Regelungen gerade im Bereich der Haftung die Stellung des Käufers / Bestellers gegenüber AGB-Verwender, in der Regel Unternehmer, weiter gestärkt – ganz im Sinne einer Parität der Kräfte zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. 

 Autor:Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe  
 Kontakt:brennecke@brennecke-partner.de 
 Stand:02.02.2004 

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