89b HGB Ausgleich für General Franchisenehmer bei Kündigung analog Handelsvertreterausgleich

 
 Autor:Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe  

 

Nach Kündigung des Vertrags mit dem General-Franchisenehmer durch den Franchisegeber steht dem Franchisenehmer ein Ausgleich zu. Dieser Ausgleich entspricht dem Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB beim Handelsvertreter.

I. Anspruch auf "Handelsvertreter"-Ausgleich für General-Franchisenehmer analog § 89b HGB

Voraussetzungen für den analogen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich für den General-Franchisenehmer sind
  • ein Rechtsverhältnis, das über bloße Käufer-Verkäufer-Beziehung hinausgeht, sowie 
  • eine Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms bei Vertragsende.

Zur Geltendmachung des Anspruchs ist weiter erforderlich: 

  • ein erheblicher Vorteil für den Franchisegeber aus der Übertragung des Kundenstamms:

Der Vorteil für den Franchisegeber kann in der weiteren Nutzung der Geschäftsverbindung liegen. Dies kann die Geschäftsverbindung mit den Sub-Franchisenehmern sein. Ob die Vorteile erheblich sind, richtet sich nach Umfang und erwarteter Beständigkeit. Zu berücksichtigen auch mögliche Abwanderung der Kunden. Es ist eine Prognose über die künftige Entwicklung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erforderlich. Der Prognosezeitraum ist nicht vorgeschrieben und hängt vom Einzelfall ab (stRspr des BGH). Maßgebend ist, wie lange die Verbindung zu neugeworbenen Kunden wahrscheinlich dauern wird (hier also die vereinbarte Vertragslaufzeit der Sub-Franchisenehmer) 

  • Verluste beim General-Franchisenehmer:

Allein die Aussicht, neue Kunden zu werben, nicht berücksichtigungsfähig. Als Bemessungsgrundlage für den Verlust sind grundsätzlich die in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Franchisevertrages verdienten Gewinne anzusetzen. 

  • Billigkeitserwägungen

Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls. So z.B., ob der Zuwachs des Kundenstamms den individuellen Leistungen des Franchisenehmer zuzurechnen ist oder ob dieser hauptsächlich auf der Sogwirkung der Marke beruht. Letzteres würde ausgleichsmindernd wirken. Die Beweislast liegt beim Franchisegeber, der ja den Handelsvertreterausgleich geltend macht. Zu beachten ist, dass der Ausgleichsanspruch kein Versorgungsanspruch ist, sondern eine Gegenleistung für den durch den General-Franchisenehmer geschaffenen Kundenstamm (in diesem Fall die ,,Sub-Franchisenehmer``), den der Franchisegeber nunmehr allein nutzen kann. Es kommt insoweit auf die Vorteile des Unternehmers aus der Übertragung und die Verluste des General-Franchisenehmers an. Der Ausgleichsanspruch auch kein reiner Vergütungsanspruch, sondern wird in der Höhe durch Billigkeitserwägungen bestimmt.

II. Konkrete Höhe des Ausgleichs:

Bei der Höhe des Anspruchs ist nur sogenannter ,,Goodwill`` erfasst. Investitionsaufwendungen sind dagegen nicht umfasst. Hierfür gibt es jedoch einen eigenen Anspruch, der nach anderen Kriterien geltend zu machen ist. Die Berechnung erfolgt nach fiktiver Handelsvertreterprovision bei einem hypothetisch weiterlaufenden Franchisevertrag.  

Einzubeziehen sind dabei, wie bereits angeführt, u.a.: 

  •  Anteile von Stamm-, Mehrfach- und Einmalkunden 
  •  Anteile von Ab- und Zuwanderungsbewegungen der Kunden 
  •  Anteile des vom Franchisenehmer aufgebauten ,,Goodwill``

Für die Höhe des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters (bzw. in analoger Anwendung des § 89b HGB des Franchisenehmer, hier also des General-Franchisenehmers) gilt, dass ein Ausgleich erfolgt, wenn und soweit alle Voraussetzungen in § 89b Abs.1 HGB gegeben sind. Erforderlich ist daher das kumulative Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

Weiter müssen Vorteile und Nachteile berechnet werden, wobei aus dem Gesetzeswortlaut ,,soweit`` folgert, dass der jeweils geringere Betrag maßgebend ist, der wiederum den Maßstäben der Billigkeit entsprechen muss. Aus §%

 

 Autor:Harald Brennecke, Rechtsanwalt Karlsruhe  
 Kontakt:brennecke@brennecke-partner.de 

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