| | 3.2 Haftung des Erwerbers
Für welche Verbindlichkeiten muss der Erwerber einstehen ?
Der Erwerber eines Unternehmens haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er die Firma (Name des Unternehmens) fortführt. Mängel im Übernahmevertrag ändern an der Haftung des Erwerbers grundsätzlich nichts. Der Erwerber haftet im Rahmen des § 25 HGB mit seinem gesamten Vermögen für alle im Unternehmen bestehende Schulden. Eine Haftung des Erwerbers kommt ebenso für Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen des alten Inhabers zustande (Vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, (2002), § 25 RN 10).
Was geschieht mit den offenen Forderungen ?
Die im Unternehmen bestehenden Forderungen gelten gegenüber den Schuldnern als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat.
3.2.1 Haftungsausschluss des Erwerbers
Kann die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen werden ?
Die Haftung des Erwerbers kann durch Vereinbarung mit dem alten Inhaber ausgeschlossen werden. Damit eine solche Vereinbarung nach § 25 II HGB Dritten gegenüber gilt, ist eine besondere Mitteilung erforderlich. Nach dem Gesetz stehen hierzu zwei Wege zur Verfügung.
- Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister à (3.2.1.1)
- Besondere Mitteilung à (3.2.1.1)
3.2.1.1 Eintragung und Bekanntmachung ins Handelsregister
Um die Haftung nach § 25 HGB außer Kraft zusetzen besteht die Möglichkeit, die getroffene Vereinbarung im Handelsregister einzutragen und öffentlich bekannt zu machen. Diese Form der Bekanntgabe führt dazu, dass sie gegenüber allen Altgläubigern zum Ausschluss der Haftung des Erwerbers führt. Die Eintragung ins Handelsregister muss vom Erwerber und vom Veräußerer gemeinsam unverzüglich vorgenommen werden. Eine verspätete Vereinbarung hat zur Folge, dass sie einem Dritten gegenüber nicht mehr gilt. Die Anmeldung der Vereinbarung zum Handelsregister muss grundsätzlich am Firmensitz bzw. am Sitz der Hauptniederlassung erfolgen. Bei der Übertragung von Zweigniederlassung ist das dortige Registergericht zuständig. Die abweichende Vereinbarung muss inhaltlich genau bestimmt sein. Das bedeutet, dass aus ihr zweifelsfrei erkennbar sein muss, dass die Haftung des Erwerbers ausgeschlossen ist (Vgl. Heidelberger Kommentar, Handelsgesetzbuch, ( 1999) § 25 RN 15).
Wie könnte ein Haftungsausschluss formuliert sein?
„Der Kaufmann Herbert Müller ist jetzt Inhaber der Firma. Der Übergang der im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten auf den neuen Inhaber ist ausgeschlossen.“
3.2.1.2 Besondere Mitteilung
Zweite Möglichkeit die Haftung des Erwerbers auszuschließen ist die besondere Mitteilung. Solche Mitteilungen werden regelmäßig durch Rundschreiben an die einzelnen Geschäftskunden zugestellt. Üblicherweise werden die Mitteilungen vom alten und neuen Inhaber unterschrieben und an die einzelnen Geschäftskunden übersendet. Allerdings ist es ausreichend, wenn die Mitteilungen vom alten oder dem neuen Inhaber allein unterschrieben worden sind. Entscheidend ist, dass sie jeweils den einzelnen Gläubigern zugegangen sind. Eine bei einem Gespräch erwähnte Enthaftung stellt noch keine derartige Mitteilung dar (Vgl. Heidelberger Kommentar, Handelsgesetzbuch, ( 1999) § 25 RN 16).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Übertragende Sanierung als Sanierungsinstrument in der Insolvenz". Es erscheint als Buch beim Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2. Autoren: Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Marjan Fredericks, wissenschaftlicher MItarbeiter.
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