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Verzugshaftung: gemäß VOB immer verschuldensabhängig |
| Ein Bauunternehmen wurde mit Putzarbeiten an einem Altenheim beauftragt. Es war die Geltung der VOB vereinbart. Außerdem war eine Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung der Frist zur Fertigstellung vereinbart. Es kam zu einer solchen Fristüberschreitung, so dass der Betreiber des Altenheims den Werklohn nur unter Abzug der Vertragsstrafe zahlte. Das Bauunternehmen verlangt nun den vollen Werklohn. Die Klausel im Vertrag beinhalte eine verschuldensunabhängige Haftung. Das aber verstoße gegen Treu und Glauben, so dass sich der Auftraggeber nicht auf die Klausel berufen könne. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei die fragliche Klausel an sich tatsächlich verschuldensunabhängig ausgestaltet. Da aber gleichzeitig die Geltung der VOB vereinbart war, müsste diese ergänzend zur Vertragsauslegung herangezogen werden. Laut VOB kämen Vertragsstrafen nur in Betracht, wenn ein Verschulden vorliege. Somit sei insgesamt eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung inklusive eines Verschuldenselementes vereinbart (BGH vom 8.7.2004, Az. VII ZR 231/03). |
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| Stand: | September 2004 |
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