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Verzugshaftung: gemäß VOB immer verschuldensabhängig

 

 Ein Bauunternehmen wurde mit Putzarbeiten an einem Altenheim beauftragt. Es war die Geltung der VOB vereinbart. Außerdem war eine Vertragsstrafe für den Fall der Überschreitung der Frist zur Fertigstellung vereinbart. Es kam zu einer solchen Fristüberschreitung, so dass der Betreiber des Altenheims den Werklohn nur unter Abzug der Vertragsstrafe zahlte. Das Bauunternehmen verlangt nun den vollen Werklohn. Die Klausel im Vertrag beinhalte eine verschuldensunabhängige Haftung. Das aber verstoße gegen Treu und Glauben, so dass sich der Auftraggeber nicht auf die Klausel berufen könne. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei die fragliche Klausel an sich tatsächlich verschuldensunabhängig ausgestaltet. Da aber gleichzeitig die Geltung der VOB vereinbart war, müsste diese ergänzend zur Vertragsauslegung herangezogen werden. Laut VOB kämen Vertragsstrafen nur in Betracht, wenn ein Verschulden vorliege. Somit sei insgesamt eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung inklusive eines Verschuldenselementes vereinbart (BGH vom 8.7.2004, Az. VII ZR 231/03).  

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 Stand:September 2004 

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Brennecke ist seit Jahren vornehmlich im Bereich der Vertriebsverträge (Ditributionsverträge, Lizenzverträge, Handelsvertreterverträge, Franchiseverträge) und der Gesellschaftsverträge (Kapitalgesellschaften wie Personengesellschaften) und Geschäftsführerverträge tätig. Er berät bei der Vertragsgestaltung und begleitet bei der Durchsetzung und Vertragsbeendigung.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 
 

Christoph Lattreuter, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Christoph Lattreuter ist seit 2003 zugelassener Rechtsanwalt und seit Mai 2010 Standort-Geschäftsführer bei Brennecke & Partner in Berlin und seit 2011 Standort-Geschäftsführer in Leipzig.

Einer der Huuptschwerpunkte seiner rechtsanwaltlichen Arbeit liegt bei Rechtsanwalt Christoph Lattreuter um klassischen Vertragsrecht, also in der Prüfung von wichtigen Verträgen. Hierzu zählen neben Lieferverträgen, Kooperationsverträgen und Gesellschaftsverträgen auch die Verträge des täglichen (Geschäfts-)Lebens, wie z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge und Kaufverträge.

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Telefon: 0341-9900788 (Leipzig)
Telefon: 030-27572854 (Berlin)

 
 

Dr. Maren Augustin, Rechtsanwältin

 
 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Ritterbach berät vornehmlich im Bereich der Bankverträge und Leasingverträge. Sie hat den Fachanwaltskurs für Bank- und Kapitalmarktrecht erfolgreich absolviert.
Sie untertützt Sie bei der Gestaltung, Durchsetzung und Beendigung von Verträgen.

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Thomas Schreckenberger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt Schreckenberger berät, gestaltet und prüft familienrechtliche Eheverträge, Scheidungsfolgevereinbarungen, Uterhaltsvereinbarungen und Umgangsrechtsregelungen.
Im Erbrecht begleitet er Erbverträge, Erbverzcihtsverträge und Pflichtteilsverzichte. Es gestaltet Unternehmensnbachfolgevereinbarungen udn berät bei der erbschaftssteueroptimierten Gestaltung von Testamenten, Schenkungen und Erbverträgen.

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