Ratenanpassungen bei Leasingverträgen

 
 Autor:Anja Uelhoff, Rechtsanwältin Hamburg  

 

Es kommt vor, dass zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung des Leasingobjektes ein langer Zeitraum liegt, weil z.B. der Leasinggegenstand erst noch hergestellt werden muss, später als geplant ausgeliefert werden kann oder eine erhöhte Nachfrage besteht.

Diese Situation ist gar nicht selten: das bestellte Kfz ist ein echter Verkaufsrenner, die Maschine soll speziell auf die Bedürfnisse einer Firma zugeschnitten oder programmiert werden oder die Errichtung des Gebäudes beim Immobilien-Leasing wird durch Wettereinflüsse erheblich verzögert. Dies alles kann die Finanzierung für den Leasinggeber verteuern. Diese Kosten möchte der Leasinggeber an den Leasingnehmer weiter geben, indem die Leasingrate,entsprechend erhöht wird.. Es gilt jedoch der Grundsatz „pacta sund servanda“ (= Verträge sind einzuhalten). Daher ist eine nachträgliche Änderung der Leasingrate nur möglich, wenn bereits im Leasingvertrag eine entsprechende Klausel aufgenommen wurde.

Im Bankgeschäft existieren in vielen Bereichen Zinsanpassungsklauseln und werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen. Allerdings muss eine solche Klausel vorsehen, dass nicht nur Verschlechterungen, sondern auch mögliche Verbesserungen der Refinanzierungskonditionen an den Kunden weitergegeben werden („Prinzip der Anpassungssymmetrie“). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte nach § 315 BGB sind nur dann wirksam, wenn sie als Instrument der Anpassung notwendig sind und Anlass sowie Ausübung des Bestimmungsrechts konkret angegeben werden. Dies ergibt sich auch aus § 308 BGB: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam….Nr.4: ….die Vereinbarung des Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.“

Der Bundesgerichtshof kommt bei der Auslegung dieser Vorschrift zu dem Ergebnis, dass gegen Klauseln in AGB, die ein einseitiges Änderungsrecht des Verwenders vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Mit anderen Worten: der Verwender (also der Leasinggeber) muss darlegen und ggf. beweisen, dass die Änderungsklausel für den Vertragspartner (den Leasingnehmer) zumutbar ist. Zumutbarkeit soll vorliegen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft üblichen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

Eine weitere Problematik für den Leasinggeber (und somit Vorteil für den Leasingnehmer) besteht darin, dass es Aufgabe des Leasinggebers ist, unter verschiedenen geeigneten Referenzzinssätzen denjenigen herauszufinden und im Vertrag in einer Anpassungsklausel zu verwenden, der seinen Refinanzierungskonditionen am nächsten kommt. Außerdem kann nicht jede geringfügige Änderung der Refinanzierungskosten zu einer Anpassung der Leasingrate (nach oben oder unten) führen, da dies ggf. hohe Verwaltungskosten nach sich ziehen würde. Daher wird regelmäßig ein Schwellenwert für die Anpassung in die Klausel aufgenommen. Üblicherweise beträgt der Schwellenwert 0,25 % - 0,5 %.

Fazit
Sollte also ein Leasinggeber nach Abschluss des Leasingvertrages unter Berufung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen versuchen, die Leasingraten oder Ähnliches zu ändern, ist die ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.

Dieser Beitrag ist der Zeitschrift "Mittelstand und Recht", Ausgabe I/2010 entnommen.

 

 Autor:Anja Uelhoff, Rechtsanwältin Hamburg  
 Kontakt:uelhoff@brennecke-partner.de 
 Stand:Januar 2010 
 Normen:315 BGB 

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