Ist die „kleine AG“ wirklich schon zu groß?

 
 Autor:Andreas Albrecht, Rechtsanwalt Hamburg  

 

Ist die „kleine AG“ wirklich schon zu groß?



Bei der Frage nach der sinnvollen Gesellschaftsform für die Gründung oder Umwandlung eines Unternehmens wird die Aktiengesellschaft (AG) regelmäßig gar nicht in die Entscheidung näher einbezogen oder sehr schnell ausgeklammert. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses häufig aufgrund unvollständiger Informationen über die AG geschieht.

Im Jahr 1994 wurden Vereinfachungen in das Aktienrecht eingeführt, was zu der Begriffsbildung „kleine AG“ führte. Dabei ist dieses missverständlich, da es sich tatsächlich um eine ganz normal AG handelt die jeden Umfang erreichen kann. Die Vereinfachungen liegen insbesondere in der Reduzierung des notwendigen Gesellschafterkreises und der Vereinfachung von Formalien zum Beispiel bei der Durchführung der Hauptversammlungen.

Seit der Reform ist die Gründung einer „Einpersonen-AG“ möglich. Die Bezeichnung als „Einpersonen-AG“ ist jedoch gleichfalls missverständlich, da letztendlich vier Personen für die AG benötigt werden. Zwar kann eine Person oder andere juristische Person alleine die AG gründen, aber der Aufsichtsrat muss weiterhin mit mindestens drei Personen besetzt sein. Bestellt sich der Gründer in den Aufsichtsrat, bedarf es einer weiteren Person für den Vorstand, da ein Aufsichtsratsmitglied nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein darf. Damit gibt es für die kleinste Struktur der AG die folgenden Möglichkeiten:

Variante 1:
alleiniger Aktionär und alleiniger Vorstand = 1 Gründer
Aufsichtsrat = drei weitere Personen

Variante 2:
alleiniger Aktionär und Aufsichtsratsmitglied = 1 Gründer
Aufsichtsrat = zwei weitere Personen
Vorstand = mindestens eine weitere Person

Selbstverständlich können auch mehr Personen in den Vorstand oder Aufsichtsrat bestellt werden. Es ist gibt jedoch bestimmte Grenzen die beachtet werden müssen: So muss der Vorstand bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern (in der Montanindustrie schon ab 1.000) aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen und der Aufsichtsrat muss immer durch drei teilbar sein und darf bestimmte Höchstgrenzen je nach Grundkapital der Gesellschaft nicht überschreiten (§ 95 AktG).

Die AG hat ein Grundkapital von mindestens Euro 50.000,-. Bei der Gründung muss jedoch nicht das gesamte Grundkapital in bar sofort eingezahlt werden. Mindestens muss jedoch ein Viertel des geringsten Ausgabebetrages zuzüglich des Aufgeldes (Agio) geleistet werden. Werden zum Beispiel Aktien mit einem Ausgabebetrag von Euro 100 mit einem Aufgeld von Euro 50 ausgegeben, sind mindestens Euro 25 (= ¼ von Euro 100) zuzüglich Aufgeld in Höhe von Euro 50, insgesamt also Euro 75 zu leisten. Der Mindestbetrag muss jedoch auf jede Aktie geleistet werden, es genügt also nicht, dass einige Aktionäre mehr als den auf ihre Beteiligung entfallenden Mindestbetrag und andere Aktionäre weniger bzw. überhaupt keine Einlage leisten und der Gesellschaft nur auf diese Weise insgesamt ein Viertel des dem Grundkapital entsprechenden Betrags zur Verfügung steht. Bei der Gründung einer Einpersonen-AG, bei der der Gründer alle Aktien hält, muss er somit mindestens Euro 12.500,- zum Zeitpunkt der Gründung aufbringen und hat dann Zeit, den Restbetrag später nachzuleisten.

Der Vorteil der AG liegt in der verhältnismäßig einfachen Art der Kapitalbeteiligung durch Dritte, ohne dass dieses dem Handelsregister angezeigt werden muss oder es einer notariellen Beteiligung bedarf. Nur der Fall, dass die Aktien von nur einer Person gehalten werden, muss dem Handelsregister bekannt gegeben werden. Ein Börsengang ist nur eine Option und wird in den überwiegenden Fällen nicht genutzt, da dieser mit erheblichem Aufwand und somit auch Kosten verbunden ist.

Die oft als Nachteil gesehene Formstränge, d.h. nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten in der Satzung, begründen aber gerade auch das hohe wirtschaftliche Ansehen, dieser Gesellschaftsform. Insbesondere der Zwang zu einem Aufsichtsrat wird positiv gewertet. Solange der Gründer die Aktienmehrheit hält, kann er sich auch einen Aufsichtsrat bestellen, der ihn als Vorstand regelmäßig wiederwählt. Dem Grunde nach kann er sich aber anders vor einer Abwahl nicht schützen, was ggf. eine Gefahr sein kann, aber eben auch das hohe Ansehen rechtfertigt. Dem Aufsichtsrat obliegt gegenüber dem Vorstand kein Weisungsrecht in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen, solange dieses nicht in der Satzung vorgesehen ist.

Die AG ist in ihrer Struktur weniger flexibel und bedarf auch bei der Führung der Einhaltung strengerer Formen. Dieser Umstand mit der regelmäßig besseren Kapitalausstattung führt aber zu einem höheren Ansehen, sodass es sich empfiehlt, doch öfter die AG bei der Wahl der Gesellschaftsform näher zu betrachten. Gerade bei Familienunternehmen kann die AG eine gute Wahl für die Integration mehrerer Generationen mit verschiedenen Interessen sein.
 

 Autor:Andreas Albrecht, Rechtsanwalt Hamburg  
 Kontakt:albrecht@brennecke-partner.de 

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