Die Quotenbildung nach dem neuen VVG

 
 Autor:Felix Meißner, Rechtsanwalt Bielefeld  

 Das neue Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) hat in Fällen der Gefahrerhöhung, der Obliegenheitsverletzung, der Verletzung der Schadensminderungspflicht und der Schadensherbeiführung das bisher geltende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ aufgegeben und ist zu einer Quotenbildung übergegangen die sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers richtet. Wie diese Quotenbildung im Einzelnen zu erfolgen hat ist im VVG nicht geregelt. Dies muss grundsätzlich nach dem jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Um aber eine Orientierungshilfe zu erhalten wird von vielen Seiten aus der Rechtsprechung und der Versicherungswirtschaft die Einführung von Musterquoten diskutiert. Diese sollen für alle Parteien für eine ausgewogen und zugleich praktikable Orientierung für die alltägliche Regulierungspraxis sorgen. Dabei muss aber stets beachtet werden dass solche Quoten stets unverbindlich sind. Maßgeblich bei der Beurteilung ist immer der Einzelfall.

Ausgangspunkt der Prüfung sind das objektive Verschulden und die Frage, wie nahe die Schuldschwere der groben Fahrlässigkeit an den bedingten Vorsatz heranreicht. Im Extremfall kann dies zu einer Kürzung der Leistung um 100 % bedeuten. Dies deshalb weil der Versicherer für vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers nach wie vor nicht eintrittspflichtig ist.

Im Bereich der Kraftfahrtversicherung wurden von einem Gremium auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar Musterquoten vorgestellt die nachfolgend auszugsweise aufgelistet werden. Diese müssen unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Missachtung des Rotlichts: 50 %

Verkehrsunsichere Bereifung: 25 %

Diebstahl
-Schlüssel im Zündschloss 75 %
-sonstiger gefahrgeneigter Umgang 25 %

Überlassen des Fahrzeugs an Fahrer ohne Erlaubnis
- im privaten Bereich 0 %
- im gewerblichen Bereich 25 %

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
- 0,3 bis 0,5 Promille keine Quote, Frage des Einzelfalles
- ab 0,5 Promille bis 1,1 Promille 50 %
- ab 1,1 Promille 100 %

Drogenbedingte Fahrunsicherheit 50 – 100 % (je nach Einzelfall)


 

 Autor:Felix Meißner, Rechtsanwalt Bielefeld  
 Kontakt:meissner@brennecke-partner.de 
 Stand:Januar 2010 

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