Konfliktmanagement zwischen Unternehmen |
| Autor: | Marc Wandersleben, Rechtsanwalt Hannover |
Als Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung wird zwischen Handelspartnern zunehmend die Wirtschaftsmediation gesehen. Nach ihrer Definition ist die Mediation ein strukturiertes, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, bei dem die Parteien unter Leitung des Mediators als neutralen Dritten eine einvernehmliche Lösung erarbeiten. 1. Konflikte zwischen HandelspartnernBei Konflikten zwischen Handelspartnern liegt die Besonderheit darin, dass zwischen den Handelsunternehmen meist ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. So möchte z.B. der Warenhersteller seine Produkte, der Dienstleister seine Arbeitskraft seinem Geschäftspartner nachhaltig verkaufen. Auch der Empfänger der Ware oder Dienstleistung ist an einer längerfristigen Kooperation interessiert, da Geschäftsabläufe optimiert werden können. Besteht Streit über die Mangelhaftigkeit einer Ware oder erbrachten Leistung, führt dies bei gerichtlichen Auseinandersetzungen grundsätzlich zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Auch wenn eine Partei vor Gericht gewinnt, so verlieren beide Parteien regelmäßig einen Geschäftspartner. Wenn Sie als Unternehmer mit Ihrem "Gegner" weiterhin Geschäfte machen wollen, da Sie z.B. auf die erstklassigen Produkte oder die Spezialkenntnisse des "Gegners" angewiesen sind, kann ein Mediationsverfahren zu einer Win-Win-Lösung führen. 2. Der Mediator ist kein RichterEin Mediator trifft keine Entscheidung "für oder gegen" eine Seite wie im Gerichtsverfahren. Vielmehr ist der Mediator als neutraler Vermittler tätig, der die Interessen beider Seiten ermittelt und mit Hilfe spezieller Kommunikations- und Verhandlungstechniken den Parteien hilft, eine gemeinsame Lösung des Konflikts zu finden. In der Wirtschaftsmediation ist es üblich, dass neben den Parteien auch die anwaltliche Vertretung an dem Mediationsverfahren teilnimmt, um jeweils ihre Partei rechtlich zu beraten.
3. Vorteile des MediationsverfahrensDie Kontrolle über das Mediationsverfahren liegt ausschließlich bei den Beteiligten selbst, und nicht beim Gericht oder dem Gesetzgeber. Im Gegensatz zu einem Gerichtsprozess steht am Ende des Mediationsverfahrens kein Urteil. Üblich ist vielmehr, dass der Mediator die von den Parteien erarbeitete Lösung zur Rechtssicherheit in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentiert und notfalls als vollstreckbaren Titel notariell beurkunden lässt. Zudem gilt im Mediationsverfahren die Vertraulichkeit, welche bei Gerichtsverfahren Aufgrund der Öffentlichkeit nicht gegeben ist; Präzedenzfälle, Imageschäden oder die Preisgabe von wichtigen Informationen können so im Mediationsverfahren vermieden werden.
4. Die Kosten der Wirtschaftsmediation Die Kosten im Gerichtsprozess richten sich nach dem Streitwert. Neben den Kosten für das Gericht sowie den Anwälten, sind zusätzliche Kosten für Gutachter, Zeugen und sonstige Auslagen zu kalkulieren. Die eigenen persönlichen Kosten der Parteien in Zeit und Spesen müssen außerdem berücksichtigt werden.
5. MediationsklauselStatt der in Verträge im Wirtschaftsleben geschäftsüblichen Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsvereinbarung, welche das wie und wo bei Vertragsstörungen bzw. –verletzungen regelt, kann auch eine sog. Mediatonsklausel im Vertrag integriert werden. Diese kann so gestaltet werden, dass die Parteien den Gang zum ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht erst vereinbaren, wenn die Wirtschafts-Mediation scheitern sollt. Bei der Vertragsgestaltung sollten Sie daher bei Bedarf darauf achten, dass eine solche Mediationsklausel im Vertrag aufgenommen wird.
6. FazitKonflikte im Wirtschaftsleben gehören zum Alltag. Meist wirken sie destruktiv und binden personelle und finanzielle Ressourcen. Nur wenige Unternehmen können sich langwierige und teure Gerichtsverfahren leisten. Die Mediation bietet hier eine alternative Streitbeteiligungsmethode, die nicht außer Betracht bleiben sollte. Denn nach einem erfolgreich durchgeführten Mediationsverfahren ist es beiden Seiten möglich, auch in Zukunft weiter zusammenzuarbeiten oder auseinander zu gehen, ohne dass langwierige Gerichtsverfahren folgen. Eine für beide Seiten rechtlich verbindliche Vereinbarung steht am Ende der Mediation. |
| Autor: | Marc Wandersleben, Rechtsanwalt Hannover |
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