§ 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

 

 (1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
 

 Kontakt:info@brennecke-partner.de 
 Stand:04.08.2009 
 Normen:§ 46b Strafgesetzbuch - StGB 

© 2002 - 2010
Social Bookmarking
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Oneview Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Seekxl Bookmark bei: Favit Bookmark bei: Linksilo Bookmark bei: Readster Bookmark bei: Folkd Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: Reddit Bookmark bei: StumbleUpon Bookmark bei: Slashdot Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Blinklist Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Newsvine Bookmark bei: Blinkbits
 

Ihr Rechtsanwalt vor Ort:

 
Baden-Baden 07221-9966080
baden-baden@brennecke-partner.de
Berlin 030-44318625 
berlin@brennecke-partner.de 
Bielefeld 0521-5201882
bielefeld@brennecke-partner.de
Celle  05141-2050852
celle@brennecke-partner.de 
Hamburg 040-85399666
hamburg@brennecke-partner.de
Hannover 0511-260918-0
hannover@brennecke-partner.de
Karlsruhe 0721-20396-20
karlsruhe@brennecke-partner.de
Kiel 0431-80097-90
kiel@brennecke-partner.de
Landau  06341-649920
landau@brennecke-partner.de
Neuruppin  03391-348692
neuruppin@brennecke-partner.de
Pforzheim  07231-1554333
pforzheim@brennecke-partner.de
Potsdam 0331-6203030
potsdam@brennecke-partner.de
  
 

Grafik
Suche
GrafikKleine SchriftGrafikSeite mailenGrafikSeite als StartseiteGrafikSeite zu FavoritenGrafikSeite drucken
GrafikNewsletter abonnieren GrafikRSS Newsfeed