Steuerhinterziehung – Haftung für Falschangaben des Ehepartners

 
 Autor:Florian Kucharski, Rechtsanwalt Hannover  

 
Ehepartner, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und der Zusammenveranlagung. Bei der steuerlichen Ermittlung und Festsetzung der Steuerschuld besteht daher bei Ehegatten ein Wahlrecht.

Zusammenveranlagung
Entscheiden sich die Ehepartner für die Zusammenveranlagung, werden zwar die Einkünfte gesondert ermittelt, der Gesamtbetrag der Einkünfte dann jedoch gemeinsam. Dessen Zurechnung erfolgt an beide Ehegatten. Die Ehegatten werden in diesen Fällen wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt.
In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage der Haftung für Falschangaben des Ehepartners für den jeweils anderen. Denn zusammenveranlagte Eheleute müssen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Dazu gehört auch, dass sie von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist. Dadurch versichern beide, dass ihre Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden.

Haftung für Falschangaben/Steuerhinterziehung

Nach § 71 AO haftet unter anderem für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen teilnimmt. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, wenn jemand bei den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Bei der Angabe muss eine schriftliche oder mündliche Erklärung abgegeben werden. Angaben macht auch der, der seine Erklärung durch Datenträger oder Datenfernübertragung an das Finanzamt (FA) übermittelt. Sie ist unrichtig, wenn die in ihr enthaltene Behauptung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unvollständigkeit wird man dann annehmen können, wenn der Erklärende mit seiner Angabe ausdrücklich oder schlüssig mitbehauptet, sämtliche erhebliche Umstände erklärt zu haben. Erheblich sind sie dann, wenn sie Grund und Höhe der Steuerschuld beeinflussen.

Durch diese Angabe beim FA lässt sich bei Zusammenveranlagung aber nicht folgern, dass alle Angaben auch von beiden Ehegatten mitgetragen werden. Der Erklärungsinhalt einer Unterschrift auf Steuererklärungen, zu denen zusammenveranlagte Ehegatten schon von Gesetzes wegen verpflichtet sind, beschränkt sich vielmehr lediglich auf die Tatsachen, die den jeweiligen Ehepartner betreffen und dessen Wissenssphäre der Inhalt zuzurechnen ist.
Wie bereits oben angesprochen, werden zunächst die Einkünfte für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. Erst im Anschluss daran werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die sich bis dahin ergebenden unterschiedlichen Wissenssphären führen folglich auch zu unterschiedlichen Erklärungsinhalten der jeweiligen Unterschriften. Mit diesen unterschiedlichen Erklärungsinhalten korrespondiert schließlich auch der Verantwortungsbereich der jeweiligen Ehegatten. Bis dahin betreffen Erklärungen auch nur die Einkünfte, die nur von dem jeweiligen Ehepartner erzielt werden.
Erst bei Besteuerungsmerkmalen, die beide Ehegatten betreffen, wie zum Beispiel Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, beziehen sich auch ihre Angaben auf diese Merkmale und damit auch ihre Verantwortlichkeit.

Mittäterschaft oder Teilnehmerschaft einer Steuerhinterziehung ist nach alledem nicht gegeben, wenn der Tatbeitrag des einen Ehegatten sich lediglich darin erschöpft, die gemeinsame Steuererklärung mitzuunterschreiben. Nur dann, wenn die Beiträge des einen Ehegatten über das bloße Unterzeichnen hinausgehen, etwa wenn er zum Beispiel den anderen Ehegatten aktiv bei dessen Tat, falsche Angaben zu machen, unterstützt, so nimmt er an der strafbaren Handlung des anderen Ehegatten teil.

Auch eine Haftung aus § 71 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn also die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird, scheidet in derartigen Fällen grundsätzlich aus. Denn die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt das Vorliegen einer Rechtspflicht voraus, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Auskunftsverweigerungsrechte können sich in diesem Zusammenhang insbesondere aus § 101 Abs. 1 AO für Angehörige eines Beteiligten und darüber hinaus aus § 103 AO bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat ergeben.
 

 Autor:Florian Kucharski, Rechtsanwalt Hannover  
 Kontakt:kucharski@brennecke-partner.de 
 Stand:02/2010 
 Normen:§ 71 AO; § 101 AO; § 103 AO; § 370 AO, § 25 EStG 

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