2.1.2. Nicht schutzfähige Zeichen
Nicht schutzfähig nach § 3 II MarkenG sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Dies ist der Fall, wenn die Form des Zeichens die betreffende Ware erst als eine Ware einer bestimmten Gattung klassifiziert.
Beispiel:
Nicht als Marke schutzfähig wäre ein tragbares Telefon, da es dies erst als Handy klassifiziert.
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Es sind diejenigen Formen nicht schutzfähig, die gewählt wurden um eine technische Funktion zu erfüllen oder diejenigen Formen, die einer technischen Funktion entsprechen. Der technische Fortschritt fällt somit nicht in den Schutzbereich des MarkenG, er wird teilweise vom Patentschutz erfasst. Das Eintragungshindernis nach § 3 II Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, es kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.
Beispiel:
Ein Drehverschluss lässt sich nicht als Marke eintragen, da diese Form gewählt wird um ein wieder verschließen einer Flasche zu ermöglichen.
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Hierbei wird besonders einschränkend ausgelegt, da sonst viele originelle oder künstlerische Elemente eines Produktes nicht schutzfähig wären. Gerade mit diesen Elementen will man sich von seinen Konkurrenten abheben und Abnehmer finden. Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware im Sinne von § 3 II Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht. Der Ausschlussgrund des § 3 II Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrem ästhetischen Wert zusätzlich die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen kann.
Beispiel:
Bei einer Marke, bei deren beanspruchten Form es sich nicht um den Prototypen einer Motorhaube eines Kraftfahrzeugs schlechthin handelt, sondern um eine Formgebung mit besonderen Gestaltungselementen, ist deren abstrakte Markenfähigkeit begründet und somit die Marke schutzfähig.
Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen nur aus einer Form besteht die nicht schutzfähig ist, ist die Unterscheidungskraft grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie unter 2.1.1. zu bestimmen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verkehrskreise diese Formen anders wahrnehmen als Wort- oder Bildmarken. Diese Vorschriften sind im allgemeinen recht eng, also anmelderfreundlich, auszulegen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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