Unterhaltsberechtigung hinzuverdienender Ehepartner in der Insolvenz

 
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Während des Insolvenzverfahrens wird das Einkommen des Schuldners, soweit es den Freibetrag übersteigt, gepfändet. Für jeden Unterhaltsberechtigten wird der Freibetrag jedoch erhöht. Inwieweit ist jedoch jemand unterhaltsberechtigt, wenn er ein eigenes Einkommen hat. Diese Frage stellt sich vornehmlich bei mitverdienenden Ehepartnern.

 

Zunächst stellt sich die Situation im Insolvenzverfahren nicht anders dar, als bei üblichen Vollstreckungen in das Arbeitseinkommen. Nach der Zivilprozessordnung muss der Gläubiger die Unterhaltsberechtigung des Ehepartners vor Gericht bestreiten und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Bis dahin gilt der Ehepartner unabhängig von der Höhe des Einkommens als unterhaltsberechtigt.

 

Beantragt jedoch ein Gläubiger einen entsprechenden Beschluss, beurteilt das Gericht nach freien Ermessen, ob die Höhe des Einkommens eine Unterhaltsberechtigung ausschließt. In das Freie Ermessen soll der besondere Bedarf und die besondere Lebenssituation mit einfließen. So kann z.B. ein ausländischer Ehepartner erhebliche Integrationskosten rechtfertigen.

 

So lange jedoch das Einkommen den Sozialhilfesatz nicht überschreitet, liegt unstreitig noch eine Unterhaltsberechtigung vor. Erst wenn das Einkommen des Ehepartners das Einkommen des Schuldners übersteigt, fehlt es unstreitig an einer Unterhaltsberechtigung. In den übrigen Fällen handelt es sich um gerichtliche Einzelfallentscheidungen, die nur nach näherer Beratung beurteilt werden können.

 

Umstritten ist allerdings, ob im Insolvenzverfahren der Schuldner überhaupt verpflichtet ist, das Einkommen seiner Ehefrau von sich aus offen zu legen oder ob er dies nur tun muss, wenn der Gläubiger einen gerichtlichen Entscheid beantragt. Auch wenn die etwas überwiegende Meinung wohl von einer Offenbarungspflicht ausgeht, entscheiden zahlreiche Gerichte anders. Bevor man sich als Schuldner hierauf beruft ist die landesgerichtliche Rechtssprechung vor Ort zu prüfen, ansonsten riskiert der Schuldner wegen Obliegenheitsver
 

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 Stand:01.05.2005 

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