BGH zur Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsverstosses

 

 

Bei Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder Vorratshaltung, in denen es zum einen um eine überregional verbreitete Werbung und zum anderen um den Warenvorrat in einer bestimmten Filiale geht, ist es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs nicht missbräuchlich, wenn verschiedene zum selben Konzern gehörende Mitbewerber den Werbenden in gesonderten Verfahren jeweils an dem Ort in Anspruch nehmen, an dem der Mangel an Warenvorrat besteht.

Nehmen zwei vom selben Rechtsanwalt vertretene Konzernunternehmen einen Mitbewerber wegen desselben Wettbewerbsverstoßes zeitlich versetzt beim selben Gericht auf Unterlassung in Anspruch, kann nicht für die erste, wohl aber für die zweite Klage von einer missbräuchlichen Geltendmachung ausgegangen werden, wenn sich der Kläger des zweiten Verfahrens dem in einem frühen Stadium befindlichen ersten Verfahren noch ohne weiteres hätte anschließen können.
 

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 Stand:01.10.2002 
 Gericht / Az.:Urteil des BGH vom 20.12.2001 I ZR 15/98 NJW 2002, 2250 GRUR 2002, 713 
 Normen:§ 823 BGB 

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