Verjährung von Schadensersatzansprüchen

 

 

Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verjähren in drei Jahren. Mit der Anmeldung der Ansprüche wird die Verjährung bis zu einer Gesamtfrist von zehn Jahren (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG) gehemmt. Die Hemmungswirkung endet in der Regel mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (z. B. unzweideutige Ablehnung), soweit diese ihrem Inhalt nach als endgültig anzusehen ist. Bei schwebenden Verhandlungen endet die Hemmung, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen endgültig und unmissverständlich verweigert. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist weiter.

Ein Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Versicherer, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch dann, wenn sich der Unfallgeschädigte Ansprüche auf Ersatz möglicher künftiger Schäden wegen der erlittenen Verletzung vorbehalten hat.
 

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 Stand:01.10.2003 
 Gericht / Az.:Urteil des BGH vom 29.01.2002 VI ZR 230/01 DAR 2002, 209 NJW 2002, 1878 

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