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Der Hausverwalter im WEG - 4. Abberufung und Kündigung: Teil 2 |
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Fortsetzung des Beitrags: Der Verwalter - 4. Abberufung und Kündigung: Teil 1
Grundsätzlich ist neben der Abberufung des Hausverwalters und der damit verbundenen Beendigung der Amtsstellung auch gleichzeitig die Kündigung des Hausverwaltervertrages ausdrücklich zu erklären. Ansonsten würde das Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Hausverwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin bestehen. Mittlerweile wird jedoch in der Abberufung des Hausverwalters aus wichtigem Grund zugleich die außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrags gesehen. Ob die Kündigung begründet und damit wirksam ist, ist unabhängig von der Abberufung zu überprüfen. Die - rechtswirksame - Kündigung des Hausverwaltervertrages führt zu dessen Beendigung mit Zugang der Kündigungserklärung und Ablauf der Kündigungsfrist, die außerordentliche Kündigung aber nur, wenn objektiv ein wichtiger Grund besteht. 2. Amtsniederlegung durch HausverwalterAuch wenn das Gesetz das Recht des Hausverwalters auf Amtsniederlegung nicht ausdrücklich vorsieht, kommt es oftmals vor, dass der Hausverwalter unter dem Eindruck massiver Vorwürfe aus der Mitte der Gemeinschaft das Amt aufgeben will. Legt der Hausverwalter, z.B. während einer Wohnungseigentümerversammlung, sein Amt nieder, ist seine Amtsstellung beendet, ohne dass es der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf. |
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| Stand: | 11/2006 |
| Normen: | §§ 26, 27 WEG |
| Mehr Beiträge zum Thema: | Rechtsinfos / WEG-Recht / Verwaltung / Verwalter / Bestellung Rechtsinfos / Vertragsrecht / Vertragstyp / Hausverwaltervertrag Rechtsinfos / WEG-Recht / Eigentümergemeinschaft Rechtsinfos / Vertragsrecht / Kündigung |
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