Einführung Telemediengesetz Teil 1 Telemedien

 
 Autoren:Melanie Jungbluth, Rechtsanwältin Baden-Baden 
  Stephan Schmidt, Rechtsanwalt Mainz  

 

Einführung Telemediengesetz Teil 1 Telemedien

Am 01.03.2007 trat das neue Telemediengesetz nach nur kurzer Vorbereitung, aber umso größerer Kritik in Kraft. Das Telemediengesetz enthält unter anderem Vorschriften zum Impressum für Telemediendienste, Vorschriften zur Bekämpfung von Spam, Bestimmungen zum Datenschutz im Betrieb von Telemediendiensten und zur Herausgabe von Daten.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über dieses neue Gesetzeswerk und die darin enthaltenen Vorgaben geben.

Was sind Telemedien?
Der Begriff "Telemedium" ist ein aus "Teledienst" und "Mediendienst" gebildeter Oberbegriff für elektronische Kommunikations- und Informationsdienste. Zu den Telemedien gehören eine Vielzahl von Angeboten aus dem Internet. Dazu gehören Webshops, Webmail-Dienstleistunge, Podcasts, Chatrooms und Webportale. Des Weiteren zählen aber auch private Websites und Blogs zu den Telemedien. Umgangssprachlich wird daher auch das neue Telemediengesetz als „Internetgesetz“ bezeichnet.

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Telemedien.

Vorläufervorschriften
Das Telemediengesetz löst das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und überwiegend den Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) ab.

Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten oder kurz Teledienstgesetz (TDG), auch bekannt als Anti-Spam-Gesetz, war ein bundesdeutsches Gesetz mit dem Ziel, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Das TDG ist nunmehr vollständig durch das Telemediengesetz abgelöst.

Das Teledienstdatenschutzgesetz regelt den Datenschutz der Nutzer von Telediensten. Es trat 1997 zusammen mit dem Teledienstgesetz und dem Signaturgesetz 1997 als Teil des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste in Kraft. Betroffen vom Teledienstdatenschutzgesetz sind u. a. das Impressum einer Seite, die Erhebung von Serverstatistiken, alle Arten von Prozessabwicklungen, wie z.B. Kontaktformulare, wo der Nutzer persönliche Daten eingibt. Nach den ursprünglichen Planungen sollte das Teledienstesdatenschutz-gesetz noch im Jahr 2005 durch das neue Telemediengesetz ersetzt werden. Angesichts der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags wurde dieses Ziel nicht erreicht und erst jetzt im neuen TMG eingeführt.

Zweck des Mediendienste-Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages blieben davon unberührt. Ferner blieben die Bestimmungen des Teledienstgesetzes in der erstmalig beschlossenen Fassung des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt. In der Praxis bestanden in der Anwendung des Mediendienste-Staatsvertrages und des Teledienstgesetzes erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, ob eine Anwendung nun nach dem einen oder dem anderen Gesetz zu beurteilen ist. Durch Vereinigung beider Gesetze im neuen Telemediengesetz sollten nach dem Willen des Gesetzgebers diese Abgrenzungsschwierigkeiten behoben werden.

Inhalt des Telemediengesetzes

Das Telemediengesetz enthält im ersten Abschnitt (§§ 1 – 3 TMG) zunächst allgemeine Bestimmungen zum Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Herkunftslandprinzip. Im zweiten Abschnitt (§§ 4 – 6 TMG) regelt die Zulassungsfreiheit und Informationspflichten. Mit dem juristischen Begriff „Informationspflichten“ ist das Impressum gemeint. § 6 Abs. 2 bezweckt die Bekämpfung von Spam durch besondere Vorgaben für den Inhalt und Absender von Werbe-Emails. Sie sollen die Vorschriften nach dem Wettbewerbsrecht damit ergänzen und konkretisieren.


§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Abs. 1 Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 

Abs. 2 Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Abschnitt 3 (§§ 7 – 10 TMG) beschäftigt sich mit den Verantwortlichkeiten zur Durchleitung, Zwischenspeicherung und Speicherung von Informationen, reguliert also die Haftung des Betreibers für die Inhalte. Abschnitt 4 (§§ 11 – 14 TMG) regelt den Datenschutz und die Herausgabe von Daten beim Betrieb von Telemedien neu. Der wohl umstrittenste Teil des Gesetzes ist § 14 TMG zu den Bestandsdaten.

§ 14 Bestandsdaten
Abs. 1 Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

Abs. 2 Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Gerade der letzte Halbsatz führt zu Empörungen, da hier die Musik- und Filmindustrie faktisch auf eine Stufe gestellt wird mit Geheimdiensten wie dem MAD oder BND.

Abschließend ist in Abschnitt 5 (§ 16 TMG) eine Sanktionsvorschrift eingeführt. Verstöße gegen die Vorgaben des TMG können demnach mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

 

 Autoren:Melanie Jungbluth, Rechtsanwältin Baden-Baden 
  Stephan Schmidt, Rechtsanwalt Mainz  
 Kontakt:info@brennecke-partner.de 
 Stand:03/07 

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