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Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 1. Teil: Allgemeines |
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Die „werdende“ Eigentümergemeinschaft – Einführung 1. Teil: AllgemeinesAllgemeinesEine Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend als Eigentümergemeinschaft genannt), welche denknotwendig mindestens zwei Wohnungseigentümer voraussetzt, kann auf zwei unterschiedlichen Wegen entstehen:
Im zweitgenannten Fall der Teilung des Alleineigentums und der Veräußerung des Wohneigentums erfolgt die Eintragung ins Grundbuch regelmäßig erst einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Wohnung. In der Zwischenzeit treffen den Erwerber zwar die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers, jedoch ohne dass die Sondervorschriften aus dem WEG Anwendung finden. Um diese Diskrepanz zwischen der rechtlichen Stellung als Wohnungseigentümer ab Eintragung im Grundbuch und der faktischen Stellung als Wohnungseigentümer in der Zwischenzeit zu überbrücken, wurde die Figur der so genannten „werdenden (faktischen) Eigentümergemeinschaft“ entwickelt. Im Rahmen dieser „werdenden Gemeinschaft“ werden die Vorschriften des WEG weitgehend entsprechend angewendet. Zu unterscheiden ist die werdende Eigentümergemeinschaft, für die die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechend gelten, vom „werdenden Wohnungseigentümer“; sprich jeder Erwerber von Wohnungseigentum, der noch nicht Eigentümer ist. |
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| Stand: | 07/2007 |
| Normen: | §§ 1 ff WEG |
| Mehr Beiträge zum Thema: | Rechtsinfos / WEG-Recht / Eigentümergemeinschaft / Werdende Eigentümergemeinschaft Rechtsinfos / WEG-Recht / Eigentum / Gemeinschaftseigentum |
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