Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen.

Der Zweck des Sozialplans wird sowohl in der Überbrückungsleistung für den Arbeitnehmer, der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als auch in der Förderung der Akzeptanz der Betriebsänderung gesehen. Hauptsächlicher Inhalt sind dabei Abfindungszahlungen bei Verlust des Arbeitsplatzes.

Was in Sozialplänen geregelt werden kann, aber auch muss, soll Ihnen in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie in den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen näher gebracht werden.

 

 
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 BewertungAltersgruppen in Sozialplänen
 BewertungDie Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 6. Teil: Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung
  
Autor: Rechtsanwalt Peter Hesse, Brennecke & Partner, Rechtsanwälte
 
  
  
 

Das Referat Arbeitsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Martin Kull, Rechtsanwalt, Baden-Baden    (SKYPE)

Rechtsanwalt Martin Kull ist seit 2002 Partner bei Brennecke & Partner und mittlerweile ausschließlich im Arbeitsrecht tätig. Zuvor war er Mitglied einer StB, WP und RA-Gesellschaft in Heidelberg. Herr Kull betreut bundesweit KMU's auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Die ethische, rechtssichere UND ökonomische Lösung ist Ziel seiner Tätigkeit. Arbeitsrecht als Beitrag zur Wertschöpfung für Ihr Unternehmen. Im Partnerprofil (Menü "Unsere Partner" auf der linken Seite) finden Sie weitere Informationen.

Peter Hesse, Rechtsanwalt, Potsdam

Rechtsanwalt Peter Hesse ist seit 2006 Partner bei Brennecke & Partner und unter anderem im Arbeitsrecht tätig. Er ist Autor zahlreicher Beiträge zum Arbeitsrecht.

Dr. Maren Augustin, Rechtsanwältin, Hamburg

Dr. Maren Augustin hat den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert und berät auf allen Gebieten des Arbeitsrechts. Ihr besonderes Interesse gilt aufgrund der langjährigen Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung den speziellen Problemstellungen des Arbeitsrechts in der Insolvenz.

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