Zwar wird man zunächst ohne weiteres eigenes Zutun Erbe. Man muss sich aber entscheiden, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Dies hängt im wesentlichen davon ab, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Bis zur Annahme der Erbschaft ist man nur ein sog. vorläufiger Erbe.

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst. Er berät schwerpunktmässig bei der Erstellung von Testamenten, insbesondere aus erbschaftsssteuerlicher Sicht, der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und bei überschuldeten Nachlässen. 1999 war er als Experte für Erbrecht in einer Serie von Fernsehsendungen zu sehen. Derzeit arbeitet er an zwei Veröffentlichung zum Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht.

Dr. Maren Augustin, Rechtsanwältin

Dr. Maren Augustin ist seit 2002 im Erbrecht tätig. Als Insolvenzrechtlerin berät sie im Erbrecht schwerpunktmäßig zur sicheren Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation und bei Nachlassinsolvenzverfahren. Aktuell bereitet sie gemeinsam mit Harald Brennecke eine Veröffentlichung zur Einführung in das Erbrecht vor.

 

 

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