Im Fall einer Sachbeschädigung trifft den Hersteller nur dann eine Schadensersatzpflicht, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist, § 1 Abs. 1 ProdHG. Es gibt aber noch weitere, zum Teil im Gesetz geregelte Haftungsentlastungen zu Gunsten des Herstellers. Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen sowie den Rechtsprechungsnachweisen.
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