Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 230.000 €
Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast für die Frage eines Mitverschuldens des geschädigten Versicherten rechtsfehlerhaft dem klagenden Unfallversicherungsträger zugewiesen hat. Zwar ist diese Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen. Nach dieser Rechtsprechung ist der nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Rückgriff nehmende Sozialversicherungsträger zwar hinsichtlich Grund und Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger darlegungsund beweisbelastet, ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten entsprechend § 254 BGB muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig der Schädiger darlegen und 1 2 beweisen (Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 13 mwN). Der aufgezeigte Rechtsfehler ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht im Ergebnis keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ein vollständiges Eigenverschulden des Geschädigten schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts - vorherige Absprache zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 3 über die Entfernung der Abdeckplatte, Arbeiten im Rückwärtsgang in Kenntnis dieser Gefahr - angenommen hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Galke Offenloch Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2015 - 2-23 O 483/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2017 - 10 U 183/15 - 3